Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN    
Helios TBLUS d.o.o.

1. VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: Geschäftsbedingungen) gelten für alle Aktivitäten (Verkauf, Lieferung usw.) des Unternehmens Helios TBLUS d.o.o. (nachstehend: Lieferant), die für den Käufer ausgeführt werden. Eventuelle Ergänzungen oder Änderungen der Geschäftsbedingungen, vor allem abweichende Vorschriften des Käufers, müssen vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Bei Bestellungen nimmt der Käufer diese Geschäftsbedingungen an und ist gesetzlich verpflichtet sie zu berücksichtigen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen völlig oder teilweise ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck in wirtschaftlicher Weise soweit wie möglich entspricht. Im Falle, dass einzelne Bestimmungenen unklar erscheinen, werden sie auf so eine Weise interpretiert, die dem wirtschaftlichen Zweck der unklaren Bestimmung am ehesten entspricht.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen mit dem Käufer in Zusammenhang stehenden Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen.

2. ANGEBOT UND BESTELLUNG
(1) Die Angebote sind unverbindlich hinsichtlich des Preises, der Menge, Lieferung und Lieferzeit, außer wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Lieferant muss die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen, andernfalls kommt der Vertrag nicht zustande.
(2) Informationen aus den Katalogen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen sowie mündliche oder schriftliche Äußerungen des Lieferanten sind nur dann verbindlich, wenn sie bei der Bestätigung der Bestellung ausdrücklich angeführt oder erwähnt worden sind.
(3) Sollte es Änderungen zwischen der Bestellbestätigung und der Bestellung geben, wir dann gelten diese Änderungen als vom Käufer genehmigt, wenn er ihnen nicht umgehend widerspricht.
(4) Unwesentliche Abweichungen von den in den Angeboten des Lieferanten gemachten Angaben bleiben vorbehalten.
(5) Offensichtliche Fehler bei Angeboten, Bestätigungen oder Rechnungen können jederzeit behoben werden, ohne dass der Käufer dies genehmigt.
(6) Der Lieferant wird exklusiv von einer bevollmächtigten Person/Organ vertreten. Äußerungen und Angaben von den Angestellten des Lieferanten sind ohne schriftlicher Bestätigung der bevollmächtigten Person/des bevollmächtigten Organs des Lieferanten nicht verbindlich.
Alle Vertragsänderungen treten erst dann in Kraft, wenn die bevollmächtigte Person/Organ des Lieferanten sie schriftlich bestätigt.
(7) Falls die Bestellung noch nicht bestätigt wurde, wird angenommen, dass der Vertrag mit der Versendung der bestellten Ware seitens des Lieferanten geschlossen wird.

3. PREISE
(1) Der Verkaufspreis ist der Preis, der am Tag der Bestellung gültig ist bzw. der Preis, der im Angebote angegeben ist. Alle Preise, die vom Lieferanten angegeben werden, sind ohne MwSt., außer es wird ausdrücklich anders angegeben. Wenn nicht anders ausgemacht, enthältder Preis nicht die Liefer- und Transportkosten; diese Kosten werden extra verrechnet.
(2) Wenn sich die Arbeitskosten oder andere Herstellungskosten wie z.B. Rohstoff-, Energie-, Transport-, Finanzierungskosten usw. und Kosten, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können (z.B. Tarifvertrag, Löhne) in der Zeit zwischen der Bestellungsbestätigung und dem Lieferungstag erhöhen, ist der Lieferant dazu berechtigt, den Verkaufspreis dementsprechend anzupassen, wobei diese Preise dann für alle weiteren Lieferungen gültig bleiben. Bei fortlaufenden Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten an den Käufer ist der Lieferant zur Anpassung der Preise berechtigt, wenn sich die Einkaufspreise, die Rohstoffpreise oder sonstige Kostenfaktoren erhöhen.
(3) Die Grundlage für die Errechnung des Preises ist das Gewicht in kg, Stück oder das Volumen in Liter, wie zum Zeitpunkt des Versands festgelegt wurde.
(4) Der Lieferant behält sich – sofern nicht anders vereinbart – das Recht vor, 50 € für Bestellungen unter dem Nettowert von 500 € zu berechnen.

4. LIEFERUNG
(1) Die Ware ist – sofern nicht anders vereinbart – vom Kunden selbst abzuholen und die Lieferung damit »ex works«.
(2) Falls der Lieferant einen Transport auf eigene Kosten ausführt, ist er dazu berechtigt, die kompletten Transportkosten zu verrechnen.
(3) Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich. Die Lieferfristen können erst dann bestimmt werden, wenn alle Einzelheiten der Lieferung geklärt sind, vor allem Lieferadresse und Transport. Durch die Angabe bzw Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande.
(4) Falls sich der Lieferant bei der Lieferung mehr als 14 Tage verspätet, kann der Käufer den Vertrag nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung kündigen und zwar nach dem Ablauf der 14-tägigen nachträglichen Frist zur Erfüllung des Vertrags.
(5) Falls es zu unerwarteten Hindernissen bei der Lieferung der Ware kommen sollte (Streik, Betriebsausfall, Rohstoffmangel, Maßnahmen seitens der Staatsbehörden, Verkehrsstörungen usw. oder im Falle einer höheren Gewalt), hat der Lieferant das Recht, die Lieferfristen zu verlängern oder ohne jeglicher Haftung für Schäden völlig oder teilweise auf die Ausführung der Lieferung zu verzichten.
(6) Wenn der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Zeit nicht übernimmt, ist der Lieferant zu einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 25% des Bestellwerts berechtigt. Der Lieferant verliert das Recht auf die Erhebung nachträglicher Schadenersatzansprüche nicht. Im Falle einer Verspätung des Käufers überträgt sich die Gefahr eines zufälligen Schadens oder zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer ab dem Tag, an dem die Ware zur Übernahme bereitsteht.
(7) Lieferfristen und Lieferzeiten ruhen, wenn der Käufer mit der Zahlung auch nur einer Rechnung im Verzug ist. Bei Nichtzahlung einer fälligen Rechnung trotz schriftlicher Mahnung werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig.
(8) Die Warenlieferung kann mengenmäßig + /- 10% von der bestellten Menge abweichen. Falls es bei der Menge zu einer wie oben angegebenen Abweichung kommen sollte, hat der Käufer kein Recht darauf vom Vertrag zurückzutreten oder eine Entschädigung vom Lieferanten zu fordern.
(9) Der Lieferant behält sich das Recht vor, Änderungen im Warenangebot vorzunehmen und leicht abweichende Ware zu liefern (im Vergleich mit dem damals aktuellen Katalog), ohne den Käufer zu benachrichtigen.

5. GEFAHRÜBERGANG
(1) Wenn der Käufer den Transport selber ausführt oder ein Transportunternehmen beauftragt, wird die Gefahr »ex works« auf den Käufer übertragen (Incoterms 2010).
(2) Wenn der Transport vom Lieferanten ausgeführt wird, überträgt sich die Gefahr auf den Käufer erst am Ziel (vor der Entladung); der Lieferant ist nicht dazu verpflichtet, die Ware zu entladen. Wenn der Transport von einem Transportunternehmen ausgeführt wird (z.B. Bahn oder LKW), überträgt sich die Gefahr auf den Käufer, sobald die Ware für ihn zur Verfügung steht.
(3) Wenn der Käufer die Ware versichern will, muss er die Versicherung beantragen und bezahlen.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Falls ausgemacht, dass die Zahlung per ausgestellter Rechnung stattfindet, muss der Käufer diese innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsempfang begleichen.
Skonto gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen Käufer und Lieferant. Im Falle eines Zahlungsverzugs bei fälligen Rechnungen seitens des Käufers verlieren alle vereinbarten Rabatte ihre Gültigkeit, ohne das der Lieferant den Käufer darüber benachrichtigt.
(2) Wenn es zu einem Zahlungsverzug seitens des Käufers kommt, werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich Zinssatzes berechnet. Neben den festgelegten Verzugszinsen hat der Lieferant auch ein Recht auf Tilgung aller zusätzlichen eventuellen Schäden.
(3) Falls gerechtfertigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, kann der Lieferant ohne Kündigungsfrist von den bestätigten Bestellungen und Vereinbarungen über die Lieferung zurücktreten, unter Berücksichtigung aller eventuellen Vorauszahlungen. Alle unbezahlten Pflichten des Käufers sind sofort fällig.
(4) Alle Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – in Euros auszuführen.
(5) Mitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung zum Inkasso berechtigt.

7. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Lieferanten schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab der Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Beweislast, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Kunde.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Mängelrüge eine Probe der beanstandeten Ware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an den Lieferanten zu senden.
(3) Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen in Farbe und Gewicht sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor, branchenübliche Abweichungen bleiben daher ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die Herstellung der Produkte des Lieferanten erfolgt gemäß den im Angebot bzw. in der Produktspezifikation gemachten Angaben. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten ist stets nur produktspezifisch und unverbindlich – auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusätze oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom Lieferanten bezogen wurden. Für einen nicht produktspezifischen Einsatz der Produkte übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw Verarbeitung der gelieferten Ware oder Ähnlichem vom Lieferanten nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
(6) Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an den Lieferanten, so kann der Kunde nur verlangen, dass ihm die Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Lieferanten gegen den Dritten abgetreten werden.
(7) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das unverzichtbare Recht auf Wandlung zusteht, kann der Lieferant den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen.
(8) Für Mängel, die durch die Anweisungen oder Pläne des Kunden oder durch Materialien, die vom Kunden bereitgestellt werden, ausgelöst werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
(9) Schadenersatz statt Gewährleistung wird nur in Fällen gewährt, in denen der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig Rechte des Kunden verletzt, arglistig täuscht oder fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt.
(10) Allfällige Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten ab Übergabe, jedenfalls aber mit Ende des auf der Ware ausgewiesenen Ablaufdatums.

8. SCHADENERSATZFORDERUNGEN
(1) Soweit gesetzlich zulässig sind Schadenersatzforderungen gegen den Lieferanten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Beweislast liegt beim Käufer.
(2) Soweit gesetzlich zulässig beschränken sich Schadenersatzforderungen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, und zwar bis zur Höhe des Warenwerts. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Der Käufer muss die Ware hinsichtlich des Verwendungszwecks überprüfen. Der Lieferant haftet nicht für eine unzureichende Überprüfung.
(4)
(5) Soweit gesetzlich zulässig ist der Lieferant nicht für eventuelle Verletzungen der Rechte von Dritten verantwortlich.
(6) Soweit gesetzlich zulässig verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung bzw Übergabe der Lieferung.

9. PRODUKTHAFTUNG
(1) Dieser Punkt 8 findet Anwendung in allen Jurisdiktionen, in welchen eine individuelle Gesetzgebung zur Produkthaftung besteht.
(2) Soweit gesetzlich zulässig verpflichten alle Schadenersatzforderung der Käufer wie auch Dritter, die auf dem gesetzlich festgelegten Produkthaftung basieren, den Lieferanten nicht, außer im Falle, dass der Ankläger beweisen kann, dass der Fehler aufseiten des Lieferanten liegt und aus gröbster Fahrlässigkeit gemacht wurde.
(3) Ungeachtet der Bestimmung 9.2. ist die Haftung zwischen juristischen Personen oben unter Punkt 8 geregelt.
(4) Im Fall der Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem eigenen Abnehmer eine gleichlautende Vertragsbedingung festzulegen, wenn dieser Unternehmer ist; im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde dem Lieferanten für die daraus resultierenden Nachteile.

10. KOMPENSATIONSVERBOT UND EINBEHALTUNG VON ZAHLUNGEN
(1) Die Übergabe der Forderungen des Käufers an den Lieferanten an Dritte ist ohne ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten verboten.
(2) Ohne einer ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten ist keine Kompensation seitens Dritter möglich.
(3) Die rechtmäßigen Forderungen des Käufers berechtigen ihn nicht dazu, dass er den ganzen Kaufpreis einbehält, sondern nur den angemessenen und proportionalen Teil.
Andere Zahlungen müssen unverzüglich ausgeführt werden.

11. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten, auch nachdem sie dem Käufer ausgehändigt wurde.
(2) Der Käufer hat das Recht die Ware im üblichen Rahmen seiner Geschäftsaktivität zu verwenden, jedoch darf er die Ware nicht verpfänden oder sie als Kaution aushändigen. Vollstreckungen seitens dritter Gläubiger werden unverzüglich dem Lieferanten gemeldet.
Soweit gesetzlich zulässig gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten und der Lieferant ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferanten Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Bei der Veräußerung von Ware, an der der Lieferant Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht.
(3) Der Käufer (vorübergehender Verwalter, Konkursverwalter) muss im Falle eines Zahlungsverzugs – vor allem im Falle eines eventuellen Konkurses – dem Lieferanten den Zugang zu seiner Ware und den mit der Ware hergestellten Produkten ermöglichen. Außerdem muss der Käufer dem Lieferanten alle Geschäftsbücher vorlegen und ihm alle notwendigen Informationen geben, die wichtig für die Freistellung der Forderungen des Lieferanten aus der Konkursmasse sind.
(4) Die Formeln und Muster bleiben in jedem Fall in Besitz des Lieferanten, auch wenn sie auf Kosten des Käufers ausgeführt wurden.

12. VERPACKUNG/AUSGELIEHENE CONTAINER
Die Container, die dem Käufer ausgeliehen werden, muss der Käufer auf eigene Kosten zurückgeben, unverändert und bereit für die sofortige Verwendung. Die Container dürfen nicht für einen anderen Verwendungszweck oder andere Produkte eingesetzt werden und/oder dürfen nicht mit anderen Produkten aufgefüllt werden. Die Container sind ausschließlich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Die Etiketten dürfen nicht entfernt werden.

13. DATENSCHUTZ
(1) Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass einzelne Daten bei Bestellung mittels Datenverarbeitung gespeichert werden und den verbundenen Unternehmen zum Zweck der Ausführung der Bestellung vermittelt werden dürfen.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, dass er alle aus diesemVerhältnis und Vertragsunterlagen hervorgehende und andere Daten bezüglich der Zusammenarbeit während der ganzen Vertragszeit und mindestens 5 Jahre nach Vertragsende als Geschäftsgeheimnis behandeln wird. Als Geschäftsgeheimnis gelten vor allem: Preislisten, kommerzielle und andere Verkaufsbedingungen, Absatzförderungs- und Werbungsbedingungen, Rechnungen, Kaufaufträge, Schreiben, Protokolle, Vertragsunterlagen und andere Daten in materieller und immaterieller Form. Wer das Geschäftsgeheimnis verletzt, haftet für den materiellen und immateriellen Schaden gegenüber dem Lieferanten.

14. ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, sich bei der Ausführung der aus diesem Vertrag ausgehenden Geschäften sämtlicher Handlungen zu enthalten, die Anzeichen korrupter Handlungen haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass sie keineGeschenke oder Barzahlungen oder andere Wertgegenstände direkt oder indirekt der anderen Partei, ihren Angestellten oder anders Beschäftigten bei einer der beiden Vertragsparteien oder einem anderen Unternehmen (Dienst, Abteilung, Agentur), oder jeglicher anderen Person geben, versprechen oder annehmen werden, mit dem Ziel sie zu bestechen und somit einen Angestellten oder anders Beschäftigten oder die Partei zum Amtsmissbrauch zu verleiten um somit Geschäfte für sich zu gewinnen, sie zu behalten oder Geschäfte für den Auftraggeber oder seinen Helfer, Vertreter, Vertreiber, Unternehmen – Tochterunternehmen oder anderen verbundene Unternehmen zu beschaffen.
Im Falle einer Ausführung oder eines Ausführungsversuchssolch einer Handlung aus dem vorigen Absatz wird dieser Vertrag nichtig. Falls der Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist, wird angenommen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

15. LIEFERBESCHRÄNKUNG
Der Lieferant hält, wo zutreffend, die Bestimmungen der internationalen Handelsembargos und/oder Sanktionen der Europäischen Union („EU“), der Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) und der Vereinten Nationen („UN“) (sowie alle weiteren anwendbaren lokalen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften) ein. Der Käufer erkennt diese Verpflichtung an und bestätigt hiermit, dass nach bestem Wissen und Gewissen des Käufers keine Produkte des Lieferanten, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages erworben werden, in Zusammenhang mit einer Sanktionierten Person oder einem Sanktionierten Staat (wie nachfolgend definiert) verwendet werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant nicht zur Durchführung einer auf diesem Vertrag beruhenden Lieferung, wenn der Lieferanten darüber Kenntnis erlangt oder dieser Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer oder einer seiner Kunden mit einer Person (sowohl natürliche oder juristische Person oder Mitglied einer Regierungs- oder Verwaltungsorganisation) in Verbindung steht, die auf einer Sanktionsliste der USA, des Vereinigten Königreichs, der EU und/oder der UN und/oder einer lokalen Sanktionsliste gelistet ist („Sanktionierte Person“) oder mit Kuba, Sudan, Iran, Myanmar, Syrien oder Nordkorea, oder einer ihrer Regierungs- oder Verwaltungsorganisationen, in Verbindung steht („Sanktionierter Staat“) bzw als Verbindungsglied zu einem solchen Sanktionierten Staat fungiert.

16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
(1) Der Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferanten.
(2) Der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht in Ljubljana, Slowenien. Der Lieferant ist jedoch berechtig für seine eigenen Forderungen ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht aufzurufen.
(3) Der Vertrag unterliegt slowenischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Diese allgemeinen Bedingungen werden auf www.helios.si veröffentlicht und gelten ab dem 1. 3. 2015.

Helios TBLUS d.o.o.
Količevo 65, 1230 Domžale, Slovenija
T +386 1 722 40 00 • F +386 1 722 43 10 • [email protected]

Entry in the Ljubljana Court Register, Entry No.: 10447300 • Share capital: 15.118.275,00 EUR • registration numb. 50432120000 • Tax No.: VAT SI45984794